Befristung

Die Klausel der „abstrakten Verweisung“ kann für den Versicherungsnehmer nicht immer angenehm werden – worauf achten?

Der Versicherungsnehmer ist zwar in seinem aktuellen Beruf tatsächlich berufsunfähig, allerdings kann das Versicherungsunternehmen erklären, dass man für andere Tätigkeiten durchaus in Betracht käme und mit den Einschränkungen somit nicht berufsunfähig ist. Wahlweise kann auch erklärt werden, dass aufgrund der Qualifikationen durchaus auch andere Jobs infrage kämen, sodass die Berufsunfähigkeit wieder nicht anspringen würde. Dabei können die Bedingungen und Konditionen der neuen Tätigkeit gleich oder noch attraktiver sein. Auch der Lebensstandard würde durch die Aufnahme einer neuen Tätigkeit nicht eingeschränkt.

Im Einzelfall kann auch eine Gerichtsverhandlung bestimmen, was die Aussage „gleichwertige Konditionen und Bedingungen“ nun genau meint. Bei einem Durchschnittseinkommen wurde eine Grenze von 20 Prozent festgelegt, die aber im Einzelfall überprüft werden. Für jene Versicherungsnehmer, die schon sehr wenig Gehalt empfangen haben, sehen die Gerichte natürlich, dass 20 Prozent weniger nicht mehr annehmbar sind. Genau aus diesem Grund haben viele Versicherungsunternehmen die faire Klausel enthalten, dass ein Gehaltsverlust von 20 Prozent nicht hinnehmbar ist.

Wichtig zu wissen ist die Tatsache, dass die abstrakte Verweisung unabhängig davon geregelt wird, ob vielleicht schon eine neue Tätigkeit aufgenommen wurde. Das aktuelle Arbeitsverhältnis spielt also keine Rolle. Die abstrakte Verweisung wird nur anerkannt in ähnlichen Berufsfeldern. Das bedeutet, dass ein Gärtner, der aufgrund seiner Rückenbeschwerden berufsunfähig wird, nicht dahin versetzt werden kann, den Beruf eines Einzelhandelverkäufers im Textilbereich auszuführen. Sind also die Einstiegsbedingungen zu unterschiedlich, findet die abstrakte Verweisung keine Anwendung. Ein Pförtner kann aber durchaus dazu angehalten werden, stundenweise Kinokarten zu verkaufen.

Es empfiehlt sich generell, eher einen Verzicht auf abstrakte Verweisung durchzuführen. Gerade für jene Menschen, die keinen Beruf erlernt haben und dadurch häufigen Arbeitgeberwechseln unterliegen. Aber auch für jene Berufsgruppen, die in einer geringen Risikoklasse einzustufen sind.