Befristung

Die Berufsunfähigkeitsrente erfolgt unbefristet, wenn absehbar ist, dass der Versicherungsnehmer berufsunfähig bleibt.

In allen anderen Fällen wird die Berufsunfähigkeitsrente befristet bis zu einem fest vereinbarten Termin, der sich in den Vertragsbedingungen finden lässt, befristet ausbezahlt. Die Angaben in den Vertragsbedingungen können allerdings auch besagen, dass die Berufsunfähigkeitsrente unbefristet ausbezahlt wird – allerdings ist dies wirklich die rühmliche Ausnahme.

Ist die Befristung abgelaufen, liegt der Versicherungsnehmer in der Beweispflicht. Nochmals wie beim Erstverfahren muss ein ärztliches Gutachten – möglichst von einem Facharzt – vorgelegt werden, welches die anhaltende Berufsunfähigkeit beweist.

Die Verweisung auf einen anderen, vergleichbaren Beruf kann in einer Klausel geregelt werden. Gilt die versicherte Person bereits dann als berufsunfähig, wenn sie ihren letzten Beruf nicht mehr ausüben kann, spricht man von einem Verweisungsverzicht aus Sicht des Versicherungsunternehmens. Eine Verweisung ist ausschließlich dann möglich, wenn sie unter dem Punkt „konkrete Verweisung“ festgehalten ist. Es darf ausschließlich auf jene Tätigkeiten verwiesen werden, die der bisherigen sehr ähnlich sind.

Kommt es tatsächlich dazu, dass das Versicherungsunternehmen die versicherte Person nicht als berufsunfähig anerkennen möchte, hat man die Möglichkeit auf einen Vergleich. Häufig wird es auf einen Kompromiss herauslaufen, denn das Versicherungsunternehmen wird genauso Nachteile haben, wie der Versicherungsnehmer – vor allem fehlt diesem irgendwann das dringend benötigte Geld! Drum prüfe, wer sich ewig bindet: Ein guter Rat ist, sich von einem unabhängigen Versicherungsberater begleiten zu lassen, der diese Bedingungen kennt.