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Fortbildungen und UmschulungenWas passiert eigentlich bei einem Berufsgruppenwechsel im Schadensfall mit der Berufsunfähigkeitsversicherung? Weicht man von seiner ursprünglichen Berufslaufbahn ab und denkt darüber nach, sich umschulen zu lassen, kann es zum Verlust der Berufsunfähigkeitsrente kommen. Man spricht von der abstrakten Verweisung in folgendem Fall: Eine Sekretärin entscheidet sich, zur Friseurin umzuschulen. Aufgrund der chemischen Zusammensetzung der Produkte entwickelt sie Allergien dagegen, sodass sie für diesen Beruf unfähig wird. Allerdings kann die Versicherung an dieser Stelle äußern, sie sei nicht berufsunfähig, weil ihr ursprünglich erlernter Beruf als Sekretärin durchaus noch ausführbar sei. Voraussetzung dafür ist, dass in Sachen Gehalt und Arbeitsbedingungen die beiden Berufsbilder ähnlich sind. Mehr als eine Sekretärin verdient eine Friseurin normalerweise nicht, also wäre dies für diesen Fall durchaus denkbar. Weiterhin darf das Versicherungsunternehmen dem Versicherten nahe legen, eine Umschulung in Betracht zu ziehen. Ein Zwang steht nicht dahinter, es ist als Empfehlung zu betrachten. Auch die Pensionsträger sprechen sich in solchem Falle für eine Umschulung aus, denn zur Vermeidung unerfüllter Lebensträume und dem Beginn einer jahrelangen Frührente ist eine Umschulung oft eine gute Alternative – gerade für jüngere Arbeitnehmer. Die so genannte Restarbeitsfähigkeit besagt, dass man in den seltensten Fällen wirklich komplett erwerbsunfähig wird. Das bedeutet, dass es meist durchaus möglich ist, den bisherigen oder einen durch eine Umschulung neuen Job stundenweise auszuführen. Hier und da gibt es meist noch jene Arbeiten, die stundenweise regelmäßig ausgeübt werden können. Unbedingt sollte der Versicherungsnehmer darauf bestehen, dass auch in diesem Falle die Berufsunfähigkeitsrente angenommen wird. Durch die Umstellungen entsteht eine neue Arbeitssituation und der Beruf kann nicht mehr in der Form ausgeführt werden, wie bisher. Kein Grund also, die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente zu verweigern. Voraussetzung der Zahlung ist allerdings, dass die Genesung dadurch nicht behindert oder die Gesundheit noch mehr gefährdet wird.
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