Kerntätigkeiten

Hat ein Versicherungsnehmer sämtliche Unterlagen parat, hilft es, den Antragsvorgang gekonnt zu beschleunigen.

Die wichtigsten Unterlagen für die Berufsunfähigkeitsrente sind das Gutachten des Arztes sowie die Aufstellung der Kerntätigkeiten. Es hilft, dass Berufsbild bei der Arbeitsagentur zu suchen, um Formulierungshilfe zu erhalten. Allerdings ist es unabdingbar, den eigenen Arbeitsalltag zu kennzeichnen.

Die Kerntätigkeiten fassen alle Arbeiten zusammen, die im Beruf des Versicherungsnehmers unabdingbar sind; jene also, die unbedingt erledigt sein müssen. Und jene natürlich, die man aufgrund der Berufsunfähigkeit nicht mehr ausführen kann.

Berufsunfähig ist beispielsweise eine Sekretärin, deren Arme derartig beschädigt sind, dass sie für ihre administrativen Tätigkeiten nicht mehr aufkommen kann. Sie kann nicht mehr schreiben, die Ablage nicht übernehmen und auch das Telefonieren fällt schwer, weil sie den Telefonhörer nicht halten kann. Damit kann sie ihren Kerntätigkeiten nicht mehr nachkommen und gilt als berufsunfähig.

Das Berufsbild darf nicht allgemein gekennzeichnet werden, sondern sollte individuell auf die Kerntätigkeiten der versicherten Person ausgelegt sein. Hierbei ist es wichtig, dem Facharzt den genauen Arbeitsalltag zu beschreiben. Es muss unbedingt erwähnt werden, welche Arbeiten nicht mehr ausführbar sind, aber die Aufstellung jener Tätigkeiten, die noch ausführbar sind, darf nicht fehlen. Im Beispiel der Sekretärin wären das beispielsweise das Besprechen der Abläufe im Büro und das Delegieren jener Aufgaben, die sie aufgrund ihrer Arme nicht mehr ausführen kann.

Die Qualifikationen des Versicherungsnehmers sollten nicht außer Acht gelassen werden. Sämtliche Kompetenzen sowie die Personalverantwortung und der Platz in der Unternehmenshierarchie sind hervorzuheben. Bei der Beispielsekretärin wäre möglich, dass sie Fremdsprachenkorrespondentin und dem Vorstand unterstellt ist. Wichtig ist allerdings, dass im Falle eines Berufswechsels darauf achtet, dass man der Versicherung vorher einen Bescheid darüber gegeben hat. Vielleicht ist das Berufsgruppenrisiko nun anders, wovon die Versicherung allerdings nicht in Kenntnis gesetzt wurde, als es soweit war. Dies kann dazu führen, dass die Leistungen gestrichen werden.